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.AM Preisreduzierung

Wir freuen uns Ihnen eine drastische Preisreduzierung für .AM mitzuteilen. Die folgenden Preise sind bereits in Ihrem Account gültig:

 

Premium Domains

Folgende Endungen sind bei HEXONET ab sofort als Premium Domains verfügbar:

 

.ORG Preiserhöhung - 1. August 2016

PIR hat eine Preiserhöhung von .ORG für den 1. August 2016 angekündigt.



Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

Zur Verletzung von inländischen Kennzeichenrechten durch „ausländische“ Domainnamen

Im Rahmen der Domainvergabe besteht der Grundsatz, dass jeder Domainname nur einmal vergeben werden kann. Unternehmen möchten dabei selbstverständlich auch unter ihrer Geschäftsbezeichnung aufgefunden werden. Hat ein Dritter die entsprechende .de-Domain registriert, kann auf Unterlassung und Löschung geklagt werden. Doch wie gestaltet sich ein solcher Anspruch bei anderen Top-Level-Domains wie z.B. .es, .us oder .org?

Was ist passiert?

Die Klägerin, die als ProfitBricks GmbH seit 2010 im Handelsregister eingetragen ist, tritt im Internet unter den Domainnamen profitbricks.com und  profitbricks.de auf und hat auch entsprechende Unionsmarken eintragen lassen.

Die Beklagte ist Inhaberin der Domains profitbricks.es, profitbricks.org, profitbricks.us, profitbrick.com und profitbrick.de, wobei die letzteren beiden Domains – ohne das „s“ des Unternehmensnamens - von der Beklagten zum Kauf angeboten werden. Unter keiner der Domains werden Inhalte vorgehalten; lediglich unter  rofitbrick.com erfolgte eine Weiterleitung auf eine weitere Internetseite, auf der E-Mail Anbieter aufgeführt und über einen Link aufrufbar waren.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen und in der Absicht registriert, sich diese von der Klägerin  abkaufen zu lassen. Darin sei eine Verletzung Ihrer Markenrechte, Ihres Unternehmenskennzeichens und ihrer Namensrechte zu sehen.

Der Beklagte hingegen sah in der Registrierung der Domains keine Verletzung der Rechte der Klägerin, insbesondere keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr,  weswegen der geltend gemachte Anspruch nicht bestand.

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungs- und Löschungsanspruch der Klägerin bejaht. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Revision an den Bundesgerichtshof.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg: der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil von Ende April 2016, dass der Klägerin keine Ansprüche auf  Unterlassung oder Löschung gegen den Inhaber der mit der Geschäftsbezeichnung versehenen Domains hat.

Im Hinblick auf die Domain profitbrick.com bestehen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht, da kein Handeln im geschäftlichen Verkehr  feststellbar ist. Zwar bestehen hierfür keine hohen Anforderungen, allerdings muss dieses Handeln im geschäftlichen Verkehr positiv festgestellt werden, was  nicht erfolgt ist. Allein aus der Registrierung einer .com Domain oder aus der Absicht, diese Domain zu veräußern, kann keine markenrechtlich relevante  Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr begründet werden. Selbiges gilt für die Weiterleitung der Domain auf eine Internetseite, auf der E-Mail  Anbieter aufgeführt sind. Zwar kann eine solche Verlinkung, wenn sie gegen Bezahlung erfolgt, eine entsprechende Benutzung im geschäftlichen Verkehr  egründen; etwaige Feststellungen wurden jedoch nicht getroffen.

Die begehrten Unterlassungs- und Löschungsansprüche gegen die Domains profitbrick.de und profitbrick.com sind ebenfalls nicht gegeben, da es insoweit an der  errforderlichen Interessenbeeinträchtigung fehlt. Die Domains sind aus einer fehlerhaften Schreibweise einer bereits registrierten Domain gebildet; diese  hindert den Namensinhaber jedoch nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse weiter zu benutzen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bereits Inhaberin der korrekt geschriebenen Domains ist.

Für die weiteren Domains profitbricks.es und profitbricks.us fehlt es nach dem BGH an einer Beeinträchtigung der konkreten, schutzwürdigen Interessen des  Namensträgers durch Gebrauch seines Namens unter der fremden, länderspezifischen Top-Level-Domain. Ein pauschaler Vortrag zur unternehmerischen  Ausdehnung und Ausrichtung reicht für die Annahme  eines schutzwürdigen Interesses daran, gerade in Spanien und den USA unter ihrem  Unternehmenskennzeichen und den entsprechenden, länderspezifischen Top-Level-Domains auffindbar zu sein, nicht aus, insbesondere wenn lediglich pauschal  dargelegt wird, vorwiegend auf dem europäischen Markt tätig zu sein.

Schließlich wurde auch hinsichtlich der Domain profitbricks.org keine erhebliche Beeinträchtigung konkreter, schutzwürdiger Interessen gesehen; allein die  Tatsache, dass Mitbewerber ebenfalls unter dieser Top-Level-Domain erreichbar seien, könne keine Beeinträchtigung begründen, so das Gericht.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter:
https://www.kanzlei.biz/zur-verletzung-von-inlaendischen-kennzeichenrechten-durch-auslaendische-domainnamen-bgh-28-04-2016-i-zr-82-14/

Das vollständige Urteil finden Sie unter:
https://www.kanzlei.biz/zur-verletzung-eines-namensrechts-durch-auslaendische-top-level-domain-bgh-28-04-2016-i-zr-82-14/

Rechtsanwalt

Hagen Hild

Fachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz

 

* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.